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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 34 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 34 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2003 in Kraft.

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