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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 31 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Änderung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 31 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Änderung eines Erlasses

1. Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung[4] (Gebührenverordnung; GebV) wird wie folgt geändert

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