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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 30 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 30 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Übergangsbestimmung

1. Wer die Ausbildung vor dem 1. August 2003 begonnen hat, schliesst sie nach dem bisherigen Recht ab.

2. Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 1. August 2006 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Recht geprüft.

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