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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Beginn

Ausbildung - Allgemeines
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Art. 3 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Beginn

1. Die Ausbildung beginnt in der Regel am 1. Februar und am 1. August.

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