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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 28 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)

Organisation und Aufgaben - Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren
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Art. 28 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)

1. Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren sind Fachpersonen.

2. Sie führen die Besprechungen des Abschlusskolloquiums durch.

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