431.51
EBAVOFCP
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)
Organisation und Aufgaben - Mentorinnen und Mentoren
Art. 27 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)
1. Die Mentorinnen und Mentoren
a) bilden die Assistentinnen und Assistenten aus,
b) erstellen zuhanden der Leiterin oder des Leiters der Ausbildung die Berichte über die Berufseignung und die Lernfortschritte der Assistentin oder des Assistenten.