Art. 26 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)
Art. 26 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)
1. Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildung sind amtierende Erziehungsberaterinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen.
1a Die Ausbildung im deutsch- und im französischsprachigen Kantonsteil wird je von einer Leiterin oder einem Leiter geleitet.
2. Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildung
a * prüfen, ob die Kandidatin oder der Kandidat zur Ausbildung zugelassen werden kann, und beantragen eine Anstellung bei der zuständigen Stelle,
a1 * beaufsichtigen die Ausbildung,
b * bestimmen die Mentorinnen und Mentoren nach Rücksprache mit den Leiterinnen und Leitern der Erziehungsberatungsstellen und koordinieren deren Arbeit,
c entscheiden über Gesuche um teilzeitliche Absolvierung der Ausbildung,
d entscheiden über Gesuche um Wechsel der Ausbildungsstelle,
e * organisieren und leiten das Abschlusskolloquium und führen während der Prüfung das Protokoll,
f bestimmen die Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren,
g stellen nach Anhörung der Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren Antrag betreffend das Bestehen des Abschlusskolloquiums,
h-i * ...
k * beantragen zuhanden der Ausbildungskommission den Ausschluss von der Ausbildung,
l * entscheiden über die Berufseignung und die erfolgreiche Absolvierung der Assistenz.