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Art. 26 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)

Organisation und Aufgaben - Leiterinnen und Leiter der Ausbildung
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Art. 26 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)

1. Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildung sind amtierende Erziehungsberaterinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen.

1a Die Ausbildung im deutsch- und im französischsprachigen Kantonsteil wird je von einer Leiterin oder einem Leiter geleitet.

2. Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildung

a * prüfen, ob die Kandidatin oder der Kandidat zur Ausbildung zugelassen werden kann, und beantragen eine Anstellung bei der zuständigen Stelle,

a1 * beaufsichtigen die Ausbildung,

b * bestimmen die Mentorinnen und Mentoren nach Rücksprache mit den Leiterinnen und Leitern der Erziehungsberatungsstellen und koordinieren deren Arbeit,

c entscheiden über Gesuche um teilzeitliche Absolvierung der Ausbildung,

d entscheiden über Gesuche um Wechsel der Ausbildungsstelle,

e * organisieren und leiten das Abschlusskolloquium und führen während der Prüfung das Protokoll,

f bestimmen die Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren,

g stellen nach Anhörung der Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren Antrag betreffend das Bestehen des Abschlusskolloquiums,

h-i * ...

k * beantragen zuhanden der Ausbildungskommission den Ausschluss von der Ausbildung,

l * entscheiden über die Berufseignung und die erfolgreiche Absolvierung der Assistenz.

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