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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 24 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Geschäftsreglement

Organisation und Aufgaben - Ausbildungskommission für Erziehungsberaterinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen
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Art. 24 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Geschäftsreglement

1. Die Ausbildungskommission gibt sich ein Geschäftsreglement.

2. Sie kann Fachpersonen beiziehen.

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