431.51
EBAVOFCP
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Wahlen und Amtsdauer
Organisation und Aufgaben - Ausbildungskommission für Erziehungsberaterinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen
Art. 23 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Wahlen und Amtsdauer
Die Mitglieder der Ausbildungskommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.