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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 23 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Wahlen und Amtsdauer

Organisation und Aufgaben - Ausbildungskommission für Erziehungsberaterinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen
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Art. 23 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Wahlen und Amtsdauer

Die Mitglieder der Ausbildungskommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.

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