Art. 22 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Zusammensetzung
Art. 22 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Zusammensetzung
1. Die Ausbildungskommission für Erziehungsberaterinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen (Ausbildungskommission) besteht aus
a. **\*** der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Abteilung Erziehungsberatung des AKVB als Präsidentin oder Präsidenten,
b. **\*** einer Vertreterin oder einem Vertreter der amtierenden Erziehungsberaterinnen und Erziehungsberater,
c. den Leiterinnen und Leitern der Ausbildung,
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Bern aus dem Fach Psychologie,
e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Bern aus dem Fach Pädagogik,
f. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Bern aus dem Fach Psychopathologie,
g. **\*** einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungs- und Kulturdirektion.
2. Zusätzlich nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht Einsitz
a. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden,
b. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Assistentinnen und Assistenten.