431.51
EBAVOFCP
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)
Organisation und Aufgaben - Amt für Kindergarten,Volksschule und Beratung
Art. 21 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)
Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) bestimmt je eine Leiterin oder einen Leiter der Ausbildung im deutsch- und im französischsprachigen Kantonsteil.