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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 21 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)

Organisation und Aufgaben - Amt für Kindergarten,Volksschule und Beratung
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Art. 21 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)

Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) bestimmt je eine Leiterin oder einen Leiter der Ausbildung im deutsch- und im französischsprachigen Kantonsteil.

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