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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 20 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)

Organisation und Aufgaben - Bildungs- und Kulturdirektion
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Art. 20 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion

a) genehmigt den Ausbildungsplan (Art. 2 Abs. 2),

b) genehmigt das Reglement für das Abschlusskolloquium (Art. 14 Abs. 2),

c) wählt die Mitglieder der Ausbildungskommission (Art. 22),

d) unterschreibt das Diplom in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (Art. 18).

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