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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 18 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)

Diplomierung
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Art. 18 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)

1. Das Diplom in Erziehungsberatung-Schulpsychologie erhält, wer das Abschlusskolloquium bestanden hat.

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