431.51
EBAVOFCP
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Bestehen und Wiederholungsmöglichkeit
Ausbildung - Abschlusskolloquium
Art. 16 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Bestehen und Wiederholungsmöglichkeit
Die Beurteilung des Abschlusskolloquiums lautet auf "bestanden" oder "nicht bestanden".
Ein nicht bestandenes Abschlusskolloquium kann einmal wiederholt werden.