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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Bestehen und Wiederholungsmöglichkeit

Ausbildung - Abschlusskolloquium
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Art. 16 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Bestehen und Wiederholungsmöglichkeit

Die Beurteilung des Abschlusskolloquiums lautet auf "bestanden" oder "nicht bestanden".

Ein nicht bestandenes Abschlusskolloquium kann einmal wiederholt werden.

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