431.51
EBAVOFCP
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Zulassung
Ausbildung - Abschlusskolloquium
Art. 13 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Zulassung
1. Zum Abschlusskolloquium wird zugelassen, wer
a. Hochschulstudienleistungen im Bereich Pädagogik oder Sonderpädagogik erbracht hat,
a1. die Assistenz erfolgreich absolviert hat und sich für den Beruf eignet,
b. mindestens 80 Prozent der Begleitausbildung besucht hat,
c. eine schriftliche Fallanalyse (case report) und ein psychologisches Gutachten oder in begründeten Fällen zwei schriftliche Fallanalysen verfasst hat und
d. die Gebühr für das Abschlusskolloquium bezahlt hat.
2. ...
3. Berufserfahrung im Fachgebiet und Studienleistungen können ganz oder teilweise an die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis b angerechnet werden.