431.51
EBAVOFCP
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)
Ausbildung - Begleitausbildung
Art. 11 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)
1. Die Begleitausbildung ist der theoretische Teil der Ausbildung.
2. Sie besteht aus Begleitveranstaltungen im Umfang von total 190 Einheiten à je 45 Minuten.
3. Mindestens 80 Prozent der Begleitausbildung müssen besucht werden.
4. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.