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Art. 11 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)

Ausbildung - Begleitausbildung
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Art. 11 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV)

1. Die Begleitausbildung ist der theoretische Teil der Ausbildung.

2. Sie besteht aus Begleitveranstaltungen im Umfang von total 190 Einheiten à je 45 Minuten.

3. Mindestens 80 Prozent der Begleitausbildung müssen besucht werden.

4. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.

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