431.51
EBAVOFCP
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Ausschluss
Ausbildung - Assistenz
Art. 10 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Ausschluss
1. Wird die Berufseignung in den Berichten nach Artikel 8 Absatz 1 zweimal verneint, wird die Assistentin oder der Assistent von der Ausbildung ausgeschlossen.