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431.51 EBAVOFCP CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) - Ausschluss

Ausbildung - Assistenz
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Art. 10 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) · Ausschluss

1. Wird die Berufseignung in den Berichten nach Artikel 8 Absatz 1 zweimal verneint, wird die Assistentin oder der Assistent von der Ausbildung ausgeschlossen.

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