430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 9 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Freiwillige Untersuchung, Beratung
Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Untersuchungen
Art. 9 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Freiwillige Untersuchung, Beratung
1. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters kann der schulärztliche Dienst anlässlich der obligatorischen Untersuchung weitere Untersuchungen durchführen sowie beraten.