430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 8 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Obligatorische Untersuchung
Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Untersuchungen
Art. 8 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Obligatorische Untersuchung
1. Schülerinnen und Schüler haben sich schulärztlichen Untersuchungen nach Artikel 10 bis 12 zu unterziehen.
2. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die vorgängig eine ärztliche Bestätigung über die entsprechende, auf ihre Kosten durchgeführte Untersuchung vorlegen.
3. Bei einer Ausbildungsdauer von einem Jahr oder weniger wird keine Untersuchung durchgeführt.
4. Die Schulbehörde meldet neueintretende Schülerinnen und Schüler dem schulärztlichen Dienst. Dieser holt die fehlende Untersuchung nach, wenn keine Bestätigung gemäss Absatz 2 vorgelegt wird.