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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 6 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Allgemeines
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Art. 6 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

1. Die Gemeinden und die Schulbehörden sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem schulärztlichen Dienst und den übrigen Einrichtungen des Gesundheits- und Erziehungswesens.

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