430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 6 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Allgemeines
Art. 6 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
1. Die Gemeinden und die Schulbehörden sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem schulärztlichen Dienst und den übrigen Einrichtungen des Gesundheits- und Erziehungswesens.