Art. 5 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Aufgaben des schulärztlichen Dienstes
Art. 5 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Aufgaben des schulärztlichen Dienstes
1. Der schulärztliche Dienst überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse in den Schulen und Institutionen, insbesondere den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler.
2. Ihm obliegen ferner folgende Aufgaben
a) Er veranlasst die vorgeschriebenen oder durch die Umstände gebotenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen
1. übertragbare Krankheiten, unter Einschluss von Impfaktionen,
2. andere Krankheiten,
3. Unfälle und Gesundheitsschäden, insbesondere arbeitsbedingte Schäden;
b) er berät die Schülerinnen und Schüler, die Eltern, die Lehrkräfte der Volksschule, die Schulleitung, die Schulbehörde und die Lehrbetriebe in Fragen der Gesundheitserziehung, der Sozial- und Präventivmedizin sowie der Arbeitsmedizin;
c) er führt vorgängig zu den schulärztlichen Untersuchungen Schulbesuche durch;
d) er steht den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch für individuelle Beratungen zur Verfügung und sorgt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde dafür, dass Schülerinnen und Schüler von diesem Angebot Kenntnis erhalten;
e) **\*** er untersucht und berät auf Gesuch der Schulbehörde und mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Schülerinnen und Schüler, bei denen Gesundheits-, Entwicklungs- oder Verhaltensstörungen auftreten; bei konkretem Verdacht auf Kindsmisshandlung ist die Zustimmung nicht erforderlich;
f) er kann an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen und in Projekten der Volksschule zur Förderung der Gesundheit mitwirken;
g) er verfasst Berichte und Anträge über einzelne Schülerinnen und Schüler in den in der Volksschulgesetzgebung vorgesehenen Fällen;
h) er setzt sich dafür ein, dass Schulanlagen, Heime, Kindergärten und Lehrbetriebe den Anforderungen der (Arbeits-)Hygiene entsprechen und ihre Benützerinnen und Benützer keinen schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt werden.