430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 4 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Aufgaben der Schulbehörde
Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Allgemeines
Art. 4 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Aufgaben der Schulbehörde
1. Die Schulbehörde organisiert und überwacht den schulärztlichen Dienst für jede Schule oder Institution gemäss dieser Verordnung.