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Art. 4 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Aufgaben der Schulbehörde

Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Allgemeines
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Art. 4 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Aufgaben der Schulbehörde

1. Die Schulbehörde organisiert und überwacht den schulärztlichen Dienst für jede Schule oder Institution gemäss dieser Verordnung.

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