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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 37 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 37 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1994 in Kraft.

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