430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 35 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Aufbewahrung bisheriger Akten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Aufbewahrung bisheriger Akten
Gemäss bisherigem Recht von der Schule oder Institution aufbewahrte schulärztliche Akten verbleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht bei diesen.