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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 35 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Aufbewahrung bisheriger Akten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 35 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Aufbewahrung bisheriger Akten

Gemäss bisherigem Recht von der Schule oder Institution aufbewahrte schulärztliche Akten verbleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht bei diesen.

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