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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 32 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Kostentragung

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 32 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Kostentragung

1. Die Kosten des schulärztlichen Dienstes gehen mit Ausnahme derjenigen für Impfungen zu Lasten des Trägers der Schule oder Institution.

2. Sie sind im Schulkostenbeitrag, den die Wohnsitzgemeinde dem Träger der Schule oder Institution für auswärtige Schülerinnen und Schüler zu leisten hat, inbegriffen.

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