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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 31 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Entschädigung

Finanzielle Bestimmungen
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Art. 31 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Entschädigung

1. Die Schulärztinnen und Schulärzte werden für ihre Verrichtungen gemäss den im Anhang 1 festgesetzten Tarifen entschädigt.

2. Für die Entschädigung von Leistungen, die schulärztliche Dienste für kantonale oder private Schulen erbringen, finden die Tarife nach Anhang 1 sinngemässe Anwendung.

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