430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 31 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Entschädigung
Finanzielle Bestimmungen
Art. 31 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Entschädigung
1. Die Schulärztinnen und Schulärzte werden für ihre Verrichtungen gemäss den im Anhang 1 festgesetzten Tarifen entschädigt.
2. Für die Entschädigung von Leistungen, die schulärztliche Dienste für kantonale oder private Schulen erbringen, finden die Tarife nach Anhang 1 sinngemässe Anwendung.