430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 30 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV)
Rechtspflege
Art. 30 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV)
1. Gegen Verfügungen auf dem Gebiet des schulärztlichen Dienstes kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet gemäss den für die jeweilige Schule oder Institution massgebenden Vorschriften Beschwerde geführt werden.
2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.