430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 3 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Schulbehörde
Allgemeines
Art. 3 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Schulbehörde
1. Als Schulbehörde gilt
a) für öffentliche und private Volksschulen das von der Gemeinde als zuständig bezeichnete Organ,
b) für kantonale Maturitätsschulen, kantonale Fachmittelschulen mit Fachmaturität und dem BerG unterstellte Berufsfachschulen die Schulleitung,
c) für übrige Schulen oder Institutionen im Sinne von Artikel 1 das zuständige leitende Organ.