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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 29 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Kommission

Organisation
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Art. 29 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Kommission

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bestellt in Absprache mit der Bildungs- und Kulturdirektion eine ihr unterstellte kantonale Kommission für den schulärztlichen Dienst als beratendes Organ, die fünf bis sieben Mitglieder umfasst und in der die Bildungs- und Kulturdirektion vertreten sein muss.

2. Die Kommission begutachtet Fragen des schulärztlichen Dienstes, die ihr von den Aufsichtsorganen (Artikel 28) unterbreitet werden.

3. Sie kann von sich aus der zuständigen Direktion Massnahmen vorschlagen.

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