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Art. 28 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Aufsicht

Organisation
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Art. 28 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Aufsicht

Die zuständigen Direktionen wachen durch ihre Organe darüber, dass die Schulbehörden ihren Pflichten nachkommen.

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion führt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion die Oberaufsicht über den schulärztlichen Dienst.

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