430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 28 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Aufsicht
Organisation
Art. 28 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Aufsicht
Die zuständigen Direktionen wachen durch ihre Organe darüber, dass die Schulbehörden ihren Pflichten nachkommen.
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion führt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion die Oberaufsicht über den schulärztlichen Dienst.