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Art. 27 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Auskunfts- und Einsichtsrecht

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Art. 27 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Auskunfts- und Einsichtsrecht

1. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht für schulärztliche Daten wie folgt

a für Schülerinnen und Schüler, soweit sie für die in den Daten enthaltenen Informationen urteilsfähig sind, in der Regel mit zwölf Jahren;

b für die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, solange ihrem Recht nicht die Interessen der Schülerin oder des Schülers entgegenstehen.

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