430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 27 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Auskunfts- und Einsichtsrecht
Organisation
Art. 27 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Auskunfts- und Einsichtsrecht
1. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht für schulärztliche Daten wie folgt
a für Schülerinnen und Schüler, soweit sie für die in den Daten enthaltenen Informationen urteilsfähig sind, in der Regel mit zwölf Jahren;
b für die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, solange ihrem Recht nicht die Interessen der Schülerin oder des Schülers entgegenstehen.