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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 26 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Gesundheitskarte

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Art. 26 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Gesundheitskarte

Die Schulärztin oder der Schularzt führt für jede Schülerin und jeden Schüler eine von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion herausgegebene Gesundheitskarte, in die sie bzw. er die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Erhebungen und Untersuchungen oder die Bestätigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 sowie das wesentliche ihrer bzw. seiner Beratungen einträgt.

Bei einem Schulwechsel überweist die bisherige Schulärztin bzw. der bisherige Schularzt die Gesundheitskarte der neuen Schulärztin bzw. dem neuen Schularzt.

Die Schulärztinnen und Schulärzte haben die schulärztlichen Akten während zehn Jahren nach der letzten Untersuchung aufzubewahren.

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