430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 25 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Weisungen
Organisation
Art. 25 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Weisungen
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erlässt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion und nach Anhören der kantonalen Kommission (Art. 29) Weisungen für den schulärztlichen Dienst.
2. Die Verwendung der von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion herausgegebenen Formulare ist obligatorisch.