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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 25 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Weisungen

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Art. 25 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Weisungen

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erlässt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion und nach Anhören der kantonalen Kommission (Art. 29) Weisungen für den schulärztlichen Dienst.

2. Die Verwendung der von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion herausgegebenen Formulare ist obligatorisch.

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