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Art. 24 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Berufsgeheimnis

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Art. 24 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Berufsgeheimnis

1. Die im schulärztlichen Dienst tätigen Personen haben das Berufsgeheimnis auch gegenüber der Schulbehörde sowie gegenüber den Schul- und Heimleitungen und den Lehrkräften zu bewahren, soweit sie nicht zu dessen Offenbarung berechtigt sind.

2. Sie sind gegenüber den Datenschutzaufsichtsstellen auskunftspflichtig (Art. 35 Abs. 2 Datenschutzgesetz[9]).

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