430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 24 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Berufsgeheimnis
Organisation
Art. 24 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Berufsgeheimnis
1. Die im schulärztlichen Dienst tätigen Personen haben das Berufsgeheimnis auch gegenüber der Schulbehörde sowie gegenüber den Schul- und Heimleitungen und den Lehrkräften zu bewahren, soweit sie nicht zu dessen Offenbarung berechtigt sind.
2. Sie sind gegenüber den Datenschutzaufsichtsstellen auskunftspflichtig (Art. 35 Abs. 2 Datenschutzgesetz[9]).