Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 23 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Institutionen

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Institutionen

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann öffentliche oder private Institutionen mit Aufgaben zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betrauen.

← Art. 22 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) Anwendungsbereich Art. 24 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →