430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 22 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - 4. Ausbildung
Organisation
Art. 22 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · 4. Ausbildung
1. Schulärztinnen und Schulärzte sind verpflichtet, innert der ersten zwei Jahre ihrer schulärztlichen Tätigkeit an dem durch das GA organisierten Einführungskurs teilzunehmen.
2. Sie sind gehalten, an der durch das GA jährlich organisierten Fortbildungstagung teilzunehmen.