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Art. 22 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - 4. Ausbildung

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Art. 22 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · 4. Ausbildung

1. Schulärztinnen und Schulärzte sind verpflichtet, innert der ersten zwei Jahre ihrer schulärztlichen Tätigkeit an dem durch das GA organisierten Einführungskurs teilzunehmen.

2. Sie sind gehalten, an der durch das GA jährlich organisierten Fortbildungstagung teilzunehmen.

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