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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 21 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - 3. Beizug von Fachpersonen

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Art. 21 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · 3. Beizug von Fachpersonen

Schulärztinnen und Schulärzte können Aufgaben, insbesondere medizinisch-technische Untersuchungen (namentlich der Augen, des Gehörs, des Blutdrucks), Abklärungen bei Läusebefall unter ihrer Verantwortung an Fachpersonen, wie Krankenpflegepersonal, übertragen.

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