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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 20 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - 2. Stellung

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Art. 20 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · 2. Stellung

1. Die Schulärztinnen und Schulärzte sind von der Schulbehörde beizuziehen und anzuhören, sobald Angelegenheiten aus dem Aufgabenkreis des schulärztlichen Dienstes zu behandeln sind.

2. Sie sind berechtigt, Anträge zu stellen.

3. Sie verkehren in medizinischen Fragen direkt mit dem GA.

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