430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 2 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Schülerinnen Schüler
Allgemeines
Art. 2 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Schülerinnen Schüler
1. Als Schülerinnen und Schüler gelten alle voll- und minderjährigen Personen, welche an einer Schule oder Institution im Sinne von Artikel 1 den ordentlichen Unterricht besuchen.
2. Dieser Verordnung nicht unterstellt sind diejenigen, welche Fort-, Weiterbildungs- und Abendkurse besuchen.