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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 2 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Schülerinnen Schüler

Allgemeines
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Art. 2 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Schülerinnen Schüler

1. Als Schülerinnen und Schüler gelten alle voll- und minderjährigen Personen, welche an einer Schule oder Institution im Sinne von Artikel 1 den ordentlichen Unterricht besuchen.

2. Dieser Verordnung nicht unterstellt sind diejenigen, welche Fort-, Weiterbildungs- und Abendkurse besuchen.

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