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Art. 19 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Schulärztin, Schularzt 1. Beauftragung oder Anstellung durch die Schulbehörde

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Art. 19 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Schulärztin, Schularzt 1. Beauftragung oder Anstellung durch die Schulbehörde

1. Die Schulbehörde bestimmt eine bzw. einen oder mehrere Schulärztinnen und Schulärzte, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Bern sind.

2. Sie meldet die Namen der Schulärztinnen und Schulärzte der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.

3. ...

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