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Art. 18 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Weitere Anzeigen und Massnahmen

Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Medizinische Massnahmen
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Art. 18 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Weitere Anzeigen und Massnahmen

1. Bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten richten sich Anzeigen und Massnahmen nach der eidgenössischen und kantonalen Epidemiengesetzgebung.

2. Lassen sich Anordnungen der Schulärztin oder des Schularztes, der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nicht durchsetzen, ist das Gesundheitsamt (GA) zu benachrichtigen.

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