430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 17 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Allgemeine Schutzmassnahmen
Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Medizinische Massnahmen
Art. 17 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Allgemeine Schutzmassnahmen
1. Erweisen sich Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und weiterer an der Schule tätiger Personen als notwendig, teilt die Schulärztin oder der Schularzt dies der Schulbehörde mit, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses.
2. Sind Massnahmen zum Schutz anderer im Lehrbetrieb tätiger Personen erforderlich, benachrichtigt die Schulärztin oder der Schularzt die Gesundheitspolizeibehörde der Gemeinde, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses.
3. Die Behörden treffen die von der Schulärztin oder vom Schularzt beantragten Massnahmen und überwachen deren Durchführung.