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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 16 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Behandlung oder Abklärung

Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Medizinische Massnahmen
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Art. 16 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Behandlung oder Abklärung

1. Erweist sich aufgrund der schulärztlichen Untersuchung eine Behandlung oder Abklärung als notwendig, wird sie der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter durch den schulärztlichen Dienst empfohlen.

2. Die Fachperson, die die Behandlung oder Abklärung durchführt, kann frei gewählt werden.

3. Die Lehrkräfte und die Lehrbetriebe sollen auf Verlangen der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters und des schulärztlichen Dienstes die Durchführung der Behandlung unterstützen.

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