Art. 15 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Mitwirkung der Schulorgane und Lehrbetriebe
Art. 15 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Mitwirkung der Schulorgane und Lehrbetriebe
1. Die Untersuchungen gemäss Artikel 8 bis 14 können während der Schul- oder Arbeitszeit stattfinden.
2. Die Schul- und Heimleitung, die Lehrkräfte der Volksschule und die Lehrbetriebe sind verpflichtet, den schulärztlichen Dienst bei der Vorbereitung und Durchführung der Untersuchungen zu unterstützen und den Schülerinnen und Schülern die erforderliche Zeit freizugeben.
3. Die in Absatz 2 genannten Personen und Lehrbetriebe sind ferner verpflichtet, die Schulärztin oder den Schularzt auf Gesundheitsschäden bei einzelnen Schülerinnen und Schülern hinzuweisen, wenn eine Gefährdung weiterer Personen zu befürchten ist, und ihr oder ihm in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Entwicklungsstand und allfällige Probleme bestimmter Schülerinnen und Schüler zu geben.