430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 13 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Freiwillige Untersuchung
Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Untersuchungen
Art. 13 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Freiwillige Untersuchung
1. Auszubildende gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetztes über die Berufsbildung können sich freiwillig einer Untersuchung unterziehen.
2. Sie umfasst namentlich
a) Erhebung einer Anamnese anhand eines von den Jugendlichen ausgefüllten Fragebogens,
b) Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der oder des urteilsfähigen Jugendlichen sowie der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen;
c) Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
d) Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen Blutdruck,
e) durch den Beruf angezeigte Untersuchungen, diese können die Wirbelsäule, die Beine und Füsse, das Nervensystem und die Haut umfassen.
3-4
...