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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 12 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Dritte Untersuchung

Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Untersuchungen
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Art. 12 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Dritte Untersuchung

1. Die dritte Untersuchung findet im zweiten Semester des zweiten Schuljahres der Sekundarstufe I statt.

2. Sie umfasst namentlich

a) * Gespräch mit der oder dem Jugendlichen über Gesundheitsfragen und -verhalten anhand eines von den Jugendlichen ausgefüllten Fragebogens,

b) Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der oder des urteilsfähigen Jugendlichen sowie der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,

c) Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),

d) Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen Blutdruck.

e) * Messung der Grösse und des Gewichts.

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