430.41
SDVOSMS
CH-BE
Art. 11 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Zweite Untersuchung
Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Untersuchungen
Art. 11 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Zweite Untersuchung
1. Die zweite Untersuchung findet im vierten Schuljahr der Primarstufe statt.
2. Sie umfasst namentlich
a Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch,
b Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,
c Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
d **\* Untersuchung des Bewegungsapparats, insbesondere hinsichtlich Skoliose, Beckentiefstand und Haltung,
e **\* Messung der Grösse und des Gewichts.