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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 11 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Zweite Untersuchung

Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Untersuchungen
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Art. 11 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Zweite Untersuchung

1. Die zweite Untersuchung findet im vierten Schuljahr der Primarstufe statt.

2. Sie umfasst namentlich

a Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch,

b Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,

c Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),

d **\* Untersuchung des Bewegungsapparats, insbesondere hinsichtlich Skoliose, Beckentiefstand und Haltung,

e **\* Messung der Grösse und des Gewichts.

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