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430.41 SDVOSMS CH-BE

Art. 10 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) - Erste Untersuchung

Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes - Untersuchungen
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Art. 10 Verordnung über den schulärztlichen Dienst (SDV) · Erste Untersuchung

1. Die Kinder werden im ersten Semester des zweiten Kindergartenjahres erstmals untersucht; Kinder, die das zweite Kindergartenjahr nicht besuchen, werden im ersten Semester des ersten Primarschuljahres untersucht.

2. Die Untersuchung umfasst namentlich

a) Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch,

b) Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,

c) Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),

d) **\*** Erfassung schulrelevanter Beeinträchtigungen, insbesondere hinsichtlich Motorik, Sprache und Entwicklung,

e) **\*** Messung der Grösse und des Gewichts.

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