430.251.1
LADVODSEODAI
CH-BE
Art. 2 Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV) - Grundsatz
Anstellungsverhältnis - Anstellung für Stellvertretungen
Art. 2 Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV) · Grundsatz
1. Die Schulleitung prüft, ob der Ausfall einer Lehrkraft schulintern geregelt werden kann. Sie stellt sicher, dass der Unterricht stattfindet.