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Art. 2 Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV) - Grundsatz

Anstellungsverhältnis - Anstellung für Stellvertretungen
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Art. 2 Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV) · Grundsatz

1. Die Schulleitung prüft, ob der Ausfall einer Lehrkraft schulintern geregelt werden kann. Sie stellt sicher, dass der Unterricht stattfindet.

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