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Art. 2 Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) - Zuständigkeiten der Behörden

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Art. 2 Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) · Zuständigkeiten der Behörden

Soweit diese Verordnung auf Schulen angewendet wird, die nicht der Bildungs- und Kulturdirektion unterstehen, kann die zuständige Direktion abweichende Bestimmungen über die Zuständigkeiten erlassen.

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